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   BGH, 13.08.2002 - 4 StR 263/02   

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https://dejure.org/2002,4351
BGH, 13.08.2002 - 4 StR 263/02 (https://dejure.org/2002,4351)
BGH, Entscheidung vom 13.08.2002 - 4 StR 263/02 (https://dejure.org/2002,4351)
BGH, Entscheidung vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 (https://dejure.org/2002,4351)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Nebenkläger - Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Revisionsbegründung - Begründungsfrist - Verschulden - Vertreter - Zurechnung - Prozessbevollmächtigter

  • Judicialis

    StPO § 45; ; StPO § 46; ; StPO § 346 Abs. 2; ; StPO § 346 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 1; ; StPO § 397 a Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2003, 80 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.12.1981 - 2 StR 221/81

    Verpätete Anbringung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand -

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 263/02
    Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 18.11.1999 - 1 StR 500/99

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus BGH, 13.08.2002 - 4 StR 263/02
    Das Verschulden ihrer Vertreterin muß sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 06.07.2004 - 5 StR 204/04

    Zulässiger Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Zwar kann einem Nebenkläger keine Wiedereinsetzung gewährt werden, wenn der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGHSt 30, 309; BGH, Urteil vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 -).
  • BGH, 28.03.2006 - 4 StR 534/05

    Unbegründeter Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Das Verschulden seines Vertreters muss sich der Nebenkläger jedoch zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (Senat, Beschluss vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02; Beschluss vom 8. Oktober 2002 - 4 StR 360/02; BGHSt 30, 309 f.; BGHR StPO § 44 Verschulden 6).
  • BGH, 02.03.2010 - 4 StR 5/10

    Unbegründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Zurechnung des

    Dieses Verschulden ihrer Vertreterin muss sich die Nebenklägerin zurechnen lassen; der Fall liegt insoweit anders als beim Verschulden eines Verteidigers (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 30, 309 ff.; BGH, Beschl. vom 18. November 1999 - 1 StR 500/99 = BGHR StPO § 44 Verschulden 6 und vom 13. August 2002 - 4 StR 263/02 = NStZ-RR 2003, 289).
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